Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der ADAMA Deutschland GmbH, Köln
Stand 04/2021
§ 1 Anwendungsbereich
- Allen Liefergeschäften, Vereinbarungen und Angeboten im kaufmännischen Geschäftsverkehr liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde, auch wenn wir uns zukünftig nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen. Der Kunde erklärt durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung bzw. Leistung sein Einverständnis mit deren Geltung.
- Die Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn der Kunde seine eigenen, von diesen Bedingungen abweichende, AGB mitgeteilt oder diese auf Schriftstücken überreicht hat. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung oder die der für uns handelnden Personen werden letztere nicht Vertragsinhalt.
§ 2 Vertragsschluss
- Mündliche Abreden werden stets schriftlich durch uns bestätigt.
- An von uns zur Verfügung gestellten Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die entsprechenden Daten bzw. Dokumente dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht bzw. vervielfältigt werden.
- Sofern unsere Auftragsbestätigung von der mündlichen Bestellung abweicht, gilt deren Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn ihr nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Absendung schriftlich widersprochen wird.
§ 3 Preise/ Zahlung
- Vereinbarte Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Sofern nichts Anderes vereinbart worden ist, gelten die Preise ab Werk. Die Preisberechnung und Zahlung erfolgt in Euro. Mehrkosten durch Zahlungen in Fremdwährungen trägt der Kunde.
- Umstände, die innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten nach Vertragsschluss eintreten und die die Kalkulationsgrundlage in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, berechtigen uns zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen etc. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht der Gewinnsteigerung.
- Rechnungsbeträge sind grundsätzlich am 15. des Folgemonats der Lieferung fällig. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Zahlung bei uns.
- Bei Zahlung durch SEPA Lastschriftmandat erfolgt die Vorabankündigung (Pre Notification) durch Rechnungsstellung, spätestens 1 Werktag vor der Belastungsbuchung.
- Für den Kunden gilt ein Verzugszinssatz in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB). Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
- Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel werden ebenfalls nur erfüllungshalber und nur aufgrund individueller Vereinbarung angenommen.
- Mit mangelbedingten Gegenforderungen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn sich diese Forderung aus demselben Vertragsverhältnis begründet wie die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll. Darüber hinaus kann der Kunde Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend machen.
§ 4 Lieferfrist
- Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte Ware das Lager, oder bei einer Versendung ab Werk, das Werk des Herstellers, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
- Hat jedoch der Kunde noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen herbeizuführen, ohne die unsere Lieferungen und Leistungen nicht erbracht werden können, verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Liefertermine sind in einem solchen Fall neu schriftlich zu vereinbaren.
- Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Umstände höherer Gewalt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder unvermeidbare Rohstoffverknappung sowie ähnlicher nicht von uns zu vertretender Umstände gehindert, so sind wir für die Dauer dieser Störung von unserer Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung.
- Schadensersatzansprüche des Kunden sind für Umstände der vorgenannten Art ausgeschlossen. Jedoch sind auch die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden für die Dauer der Störung suspendiert. Wir werden dem Kunden vom Beginn und Ende von Umständen höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung umgehend in Kenntnis setzen und spätestens 6 Monate nach Beendigung der Störung den Nachweis erbringen, dass uns hieran kein Verschulden trifft. Das Recht zum Rücktritt beider Vertragsparteien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den vertraglichen Vereinbarungen bleibt davon unberührt.
- Absatz 3 findet keine Anwendung, soweit uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zugerechnet werden kann.
- Verzögert sich die Lieferung in Folge eines durch den Kunden zu vertretenden Umstandes ist dieser verpflichtet, alle uns dadurch entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
- Bestimmt der Kunde nach Vertragsschluss einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Ablieferungsort, so hat er alle auf diesem Umstand beruhenden Mehrkosten, insbesondere Transport- und Lagerkosten, zu tragen.
§ 5 Gefahrenübergang / Versand
- Der Kunde trägt die Preisgefahr, sobald die Ware der mit der Versendung bestimmten Person übergeben wurde.
- Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht für den Kunden unzumutbar sind.
- Sofern der Kunde die Annahme der Ware schuldhaft verweigert, ist er verpflichtet, an uns Schadensersatz in Höhe von 0,1 % der Gesamtnettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Die Pauschale der Schadensersatzpflicht ist auf 10 % der Gesamtnettoauftragssumme begrenzt. Darüber hinaus gehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dem Kunden ist es hingegen ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer Schaden als der geltend gemachte entstanden ist.
- Papier, Pappe, Karton, Schrumpffolien und Schrumpfhauben, mit denen unsere an Sie gelieferten Produkte verpackt sind und bei Ihnen als Abfall anfallen, nehmen wir gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG wieder von Ihnen zurück.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, sofern wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrentvorbehalt).
- Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Verbraucherkredite Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an uns überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Der Kunde hat uns gegenüber ein Anspruch auf Freigabe des Vorbehaltseigentums, wenn die Sicherheiten 110 % des realisierbaren Wertes übersteigen. Der Freigabeanspruch besteht ferner dann, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Ware 150 % der zu sichernden Forderungen beträgt.
§ 7 Abtretung
Wir sind berechtigt unsere Zahlungsforderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.
§ 8 Rechte des Käufers bei Mängeln
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Lieferung unverzüglich sorgfältig zu untersuchen und Mängel zu rügen. Die gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offenbarer Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf Werktagen nach Ablieferung der Ware oder ansonsten binnen fünf Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Die Frist ist bei Faxübermittlung gewahrt, sofern die Originalvorlage unverzüglich nachgereicht wird. Die Anzeige eines Mangels ist ausschließlich an uns zu richten. Der Kunde verpflichtet sich, die beanstandeten Lieferungen bzw. Teillieferung für uns unverändert zur Besichtigung und Prüfung bereit zu halten.
- Ist ein Mangel an der gelieferten Ware rechtzeitig gerügt, so haben wir die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Kunde Minderung oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
- Nacherfüllungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Der Kunde hat dabei die von uns zur Verfügung gestellten Verwahrungsanweisungen zu beachten, um den Zustand der gelieferten Ware bestmöglich zu erhalten.
- Der Kunde hat uns im Rahmen der Zumutbarkeit Gelegenheit zu geben, eventuell erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Gerät der Kunde mit den diesbezüglichen erforderlichen Handlungen in Verzug, übernehmen wir keine weitere Haftung für eintretende Schäden.
- Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Ware ergeben, nur, wenn diese auf eine durch uns verursachte zumindest grobfahrlässige Pflichtverletzung oder die unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Wir haben ferner die Mangelhaftigkeit der Sache dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Kunden gewünschten Spezifikation beruht.
- Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch unsere schuldhafte Pflichtverletzung oder die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
- Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die Absätze 1, 2, 3 und 5 keine Anwendung.
- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ 9 Haftungsausschluss/-begrenzung
- Alle sonstigen Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, insbesondere solche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen der Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn sie auf eine zumindest grobfahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
- Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für vorhersehbare Sach- und Vermögensschäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. In einem solchen Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Für nicht vorhersehbare Exzessrisiken haften wir nicht.
- Die vorstehende Einschränkung gilt auch dann ausdrücklich nicht, sofern durch unsere schuldhafte Pflichtverletzung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
§ 10 Schutzrechte
(1) Wiederverkauf
- Die in unserer Preisliste aufgeführten Waren sind Markenwaren, die grundsätzlich nur in unveränderten und unversehrten Originalverhältnissen verkauft werden dürfen.
- Ein Weiterverkauf der Produkte des Verkäufers in das Ausland kann dort wegen Verstoß gegen die Registrierungs- oder sonstige Vorschriften der Pflanzenschutzgesetzgebung verboten sein und wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte zu Schadensersatzforderungen führen.
(2) Warenzeichen
Es ist unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Warenzeichen, auf solche Ware oder deren Verpackung oder in der dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers insbesondere auf Bestandteilsangaben zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einem anderen Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieses Warenzeichens für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.
(3) Der Kunde ist für die Beachtung von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter verantwortlich. Er wird uns bei Inanspruchnahme dieser Dritten auf Verlangen von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen freistellen bzw. bereits entstandene Kosten ersetzen.
§ 11 Rücktritt
- Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z.B. durch nicht von uns zu vertretende und nicht lediglich vorübergehende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
- Wir sind ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
- Unser Rücktrittsrecht besteht auch für den Fall, dass der Kunde falsche Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Umstände macht. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
- Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Leistet der Kunde die Vorauszahlung oder die Sicherheit nicht oder nicht fristgerecht, steht uns ein Rücktrittsrecht zu.
- Im Übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Rechtswahl/ Gerichtsstand
- Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
- Der Gerichtsstand ist Köln. Weiterhin vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ebenfalls Köln als Gerichtsstand.
§ 13 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle vertraglichen Ansprüche ist Köln.