Direkt zum Inhalt
Teaser Sachkunde Pflanzenschutz.jpg

Das Pflanzenschutzgesetz

was steht drin?
Teaser Sachkunde Pflanzenschutz.jpg

Pflanzenschutzmittel sind eine wesentlicher Baustein, um Pflanzen gesund zu erhalten. Zulassung und Einsatz der Mittel sind in Deutschland und in Europa streng geregelt. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass eine Gefährdung für Mensch, Tier oder Umwelt besteht. Nachfolgend die wichtigsten Gesetze und Vorgaben auf EU- und nationaler Ebene:

Erst zulassen, dann einsetzen

Soll ein Pflanzenschutzmittel in einem Land zugelassen werden, muss der darin enthaltene Wirkstoff zunächst in der Europäischen Union genehmigt werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. In der Regel werden die Wirkstoffe für zehn Jahre zugelassen. Danach muss die Genehmigung neu beantragt werden, und es wird geprüft, ob der Wirkstoff nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik weiterhin ohne Bedenken eingesetzt werden kann.

Haben die EU-Behörden grünes Licht für den Wirkstoff gegeben, kann für das entsprechende Pflanzenschutzmittel eine nationale Zulassung beantragt werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Pflanzenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen – PflSchG ) vom 6. Februar 2012. Beantragt wird die Zulassung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Im Zulassungsprozess arbeitet das BVL mit drei weiteren Bundesbehörden zusammen: dem Julius Kühn-Institut (JKI), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und dem Umweltbundesamt (UBA).

Das JKI prüft die Wirksamkeit und Pflanzenverträglichkeit der Mittel, ihren Nutzen sowie mögliche Auswirkungen auf die Honigbiene. Das BfR bewertet die Auswirkungen der Mittel auf die Gesundheit von Mensch und Tier, wobei auch die Wirkung möglicher Rückstände einbezogen wird. Das UBA schließlich beurteilt mögliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Das BVL selber bewertet die Rezeptur der Mittel, die physikalischen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie die eingesetzten Analysemethoden. Auf der Basis all dieser Daten entscheidet es schließlich, ob ein Mittel zugelassen wird oder nicht.

Keine Pauschalzulassungen

Um eventuelle Risiken zu vermindern und eine sichere Anwendung zu gewährleisten, ist die Zulassung stets mit einer Reihe von Auflagen verbunden. So legt das BVL beispielsweise fest, gegen welche Schadorganismen das Mittel wirken soll und in welchen Kulturen es eingesetzt werden darf. Denn ein Mittel wird niemals pauschal zugelassen; für jede konkrete Verwendungsart gibt es eine gesonderte Prüfung, beispielsweise für die Bekämpfung der Kraut- und Knollenfäule in Kartoffeln oder die Bekämpfung von Echtem Mehltau in Wein. Zudem schreibt das BVL vor, welche Sicherheitshinweise in der Gebrauchsanleitung aufgeführt und auf der Verpackung abgedruckt werden müssen. Und es legt Wartezeiten fest, die zwischen der letzten Anwendung der Mittel und Ernte eingehalten werden müssen. Und nicht zuletzt kann es konkrete Auflagen für die Ausbringung festschreiben – beispielsweise, dass eine maximale Fahrgeschwindigkeit oder eine bestimmte Windgeschwindigkeit nicht überschritten werden dürfen, um die Abdrift zu minimieren, dass bestimmte Abstände zu Gewässern eingehalten werden müssen oder der Einsatz des Mittels auf bestimmten Bodenarten nicht zulässig ist.

Gemeinsam bewerten, im Alleingang zulassen

Seit dem 14. Juni 2011 gilt in der EU das sogenannte zonale Zulassungsverfahren. Hierfür wurden die EU-Mitgliedstaaten in drei Zonen eingeteilt – Süd, Zentral und Nord. Stellt ein Pflanzenschutzmittel-Hersteller einen Zulassungsantrag für mehrere Länder innerhalb einer Zone, nehmen diese Länder eine gemeinsame Bewertung des Mittels vor. Auf Grundlage dieser Bewertung entscheidet anschließend
jedes Land unabhängig über die nationale Zulassung.

Deutschland gehört zur zentralen Zone. Damit darf ein in Deutschland nach Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 zugelassenes Pflanzenschutzmittel (nach der Anerkennung durch die dortige zuständige Behörde) auch in Belgien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn und dem Vereinigtem Königreich angewendet werden.

Anwendung streng geregelt

Auch in der Anwendung von Pflanzenschutzmittel greift sowohl europäisches als auch deutsches Recht. Basis bildet die Rahmenrichtlinie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden (2009/128/EG). Sie schreibt den Mitgliedstaaten unter anderem vor, die Abhängigkeit der Landwirtschaft von chemischen Pflanzenschutzmitteln zu verringern. So sollen Anbausysteme gefördert werden, bei denen wenig Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen (unter anderem der ökologische Landbau) und bei denen die Risiken für Mensch und Umwelt reduziert werden. Um diese Ziele zu erreichen, sollen die Mitgliedstaaten „Nationale Aktionspläne zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“ (NAP) ausarbeiten.

Die Bundesregierung hat einen solchen Nationalen Aktionsplan am 10. April 2013 verabschiedet. In ihm werden Ziele und Maßnahmen beschrieben, durch die ein verbesserter Schutz von Gewässern und der Erhalt der biologischen Vielfalt gewährleistet werden sollen. Vorgesehen ist darin unter anderem, dass die Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln intensiver beraten und geschult werden müssen. Zudem sollen die Bundesländer die Kontrollen verschärfen.

Die Vorgaben der Rahmenrichtlinie 2009/128 werden zudem im Pflanzenschutzgesetz umgesetzt. Darin ist beispielsweise festgelegt, dass Pflanzenschutzmittel nur ausnahmsweise per Flugzeug versprüht werden dürfen, zum Beispiel bei Steillagen im Weinbau oder im Kronenbereich von Wäldern. Hierfür muss eine gesonderte Genehmigung beantragt werden. Für Schutzgebiete können die Bundesländer eigene Regelungen zu treffen, die über die allgemeinen Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes hinausgehen.

Gute fachliche Praxis ist Pflicht

Eine weitere Vorgabe im Pflanzenschutzgesetz besagt, dass Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden darf. Dazu gehört unter anderem, dass vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um die Pflanzen gesund zu erhalten, dass die Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen verhindert wird und dass Maßnahmen ergriffen werden, die nachhaltig wirken. Zudem sollen Gefahren abgewehrt werden, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt entstehen können. Zur guten fachlichen Praxis gehört auch, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der Schutz des Grundwassers berücksichtigt werden.

Ohne Sachkundenachweis läuft nichts

Wer Pflanzenschutzmittel anwenden möchte, muss nachweisen, dass er die nötige Sachkunde dafür besitzt. Seit dem 26. November 2015 reicht dafür nicht mehr der Berufsabschluss als Landwirt, Forstwirt oder Gärtner oder das Zeugnis über eine bestandene Sachkundeprüfung aus; jeder Anwender muss seitdem den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis in Scheckkarten-Form besitzen. Die genauen Vorgaben sind in der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung geregelt.

Was ist ein Pflanzenschutzwirkstoff? Wie wirkt er?

Ein Wirkstoff im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes ist ein Stoff, der dazu dient, Nutzpflanzen vor Krankheiten und Schädlingen zu schützen beziehungsweise diese zu bekämpfen. Pflanzenschutzmittel können aus einem oder mehreren Wirkstoffen bestehen; daneben enthalten sie Hilfsstoffe, die die Anwendung der Mittel erleichtern – beispielsweise, indem sie für eine bessere Haftung auf der Blattoberfläche oder eine bessere Verteilung innerhalb der Pflanze sorgen.

Pflanzenschutzmittel können auf zwei Arten wirken: Bei Pflanzenschutzmitteln mit Kontaktwirkung werden die Krankheiten durch direkten Kontakt mit dem Pflanzenschutzmittel verhindert oder geheilt; Schädlinge werden abgewehrt bzw. unschädlich gemacht. Der Vorteil der Mittel liegt in der schnellen Wirkung; von Nachteil ist, dass sie nur an den Pflanzenteilen wirken, die mit der Spritzbrühe in Kontakt kommen.

Pflanzenschutzmittel mit systemischer Wirkung hingegen dringen in die Pflanzen ein. Über den Saftstrom wird der Wirkstoff in sämtliche Pflanzenteile transportiert, also auch zu den Wurzeln oder in neue Pflanzenteile. Dadurch sind die Pflanzen umfänglich geschützt, beispielsweise auch gegen saugende Insekten. Beim Einsatz systemischer Fungizide ist ein gutes Anbaumanagement besonders wichtig, um beispielsweise Resistenzen zu verhindern.

Um die Vorteile beider Wirkungsweisen zu nutzen bzw. die jeweiligen Nachteile auszugleichen, werden in der Praxis meist Kombinationen aus beiden Wirkgruppen eingesetzt.